Prof. Dr. Tarik Tabbara is a professor of Public Law, in particular German and European Security Law, at the Berlin School of Economics and Law. He recently a published a 5-year update on section 5 StAG entitled:
Tabbara: Reparation for Gender-Based Discrimination in Nationality Law – An Interim Review at the Halfway Point of the Ten-Year Period for Submitting Declarations under Section 5 of the Nationality Act (StAG) (ZAR 2026, 331)
The article is behind a paywall (I've linked to it above), but in section 5.1, he argues that if the descendant is born after the Basic Law took effect, he should be eligible to apply even if an intermediatory ancestor was born before the Basic Law took effect.
I posted an article here on Reddit to a similar effect almost a year ago, and was roundly downvoted and critized as being wrong.
Below is the relevant text of Prof. Dr. Tabbara's article:
----------
5.1 Zum zeitlichen Anwendungsbereich: Nachwirkungen von vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgten Diskriminierungen
In der behördlichen Praxis ist es zu Diskussionen hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Wiedergutmachungsregelungen nach § 5 StAG gekommen. Dabei geht es um die Frage, ob Abkömmlinge von Kindern eines deutschen Elternteils, das vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.5.1949 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund geschlechterdiskriminierender Vorschriften nicht erworben oder verloren hatte, ein Erklärungsrecht nach § 5 I 1 Nr. 4 StAG zukommt. Während das Erklärungsrecht nach dem Wortlaut von § 5 I 1 StAG für alle Fälle (Nr. 1–4) auf Personen beschränkt ist, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden, ist das hinsichtlich der Frage, ob auch Abkömmlinge von Kindern, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgrund diskriminierender Regelungen vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, nicht eindeutig. Die vom Gesetz gewählte zeitliche Begrenzung für die Erklärungsberechtigung erklärt sich mit dem Beginn des grundrechtlichen Schutzregimes.29 Im Hinblick auf die Abkömmlinge von vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern, die von geschlechterdiskriminierenden Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht betroffen waren, trifft der Wortlaut von § 5 I 1 StAG keine ausdrückliche Aussagen: § 5 I 1 Nr. 4 StAG, der die Abkömmlinge betrifft, verweist nämlich ausdrücklich nur auf die „Kinder nach Nummer 1 bis 3“ und nicht auf die vor die Nummern 1 bis 4 gezogene Erklärungsberechtigung, die an die Geburt nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geknüpft ist.
Auch die Gesetzesmaterialien geben insoweit keinen eindeutigen Aufschluss, da die Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die selbst Erklärungsberechtigten abstellt und damit nicht klärt, ob auch diejenige Person, von der sich das Erklärungsrecht ableitet, selbst erklärungsberechtigt gewesen sei muss: „Die Erklärungsberechtigten sind in den Nummern 1 bis 4 im Einzelnen aufgeführt. Erklärungsberechtigt ist, wer nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren und damit dem grundrechtlichen Schutzregime unterfallen ist.“30 Auch die Erläuterung zu den Abkömmlingen (§ 5 I 1 Nr. 4 StAG) besagt nur, dass die „Kinder“ von geschlechterdiskriminierenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften betroffen sein müssen. Das besagt nicht, dass diese selbst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren worden sein müssen: „Nummer 4 erfasst die Abkömmlinge der unter den Nr. 1–3 aufgeführten Kinder, die im Fall verfassungskonformer Abstammungsregelungen die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres durch Geburt erworben hätten.“31 Damit ist aber auch nach den Gesetzesmaterialien nicht ausgeschlossen, dass Abkömmlinge eines vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindes, das aufgrund eines geschlechterdiskriminierenden Tatbestands nach Nr. 1–3 vom Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen war bzw. diese verloren hatte, sich nicht auf § 5 StAG berufen können, wenn sie selbst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und damit dem grundrechtlichen Schutzregime unterfallen.
Auch der Zweck der zeitlichen Begrenzung, die mit dem Beginn des grundrechtlichen Schutzregimes des Grundgesetzes begründet wird, schließt es nicht aus, dass auch fortwirkende Diskriminierungsfolgen eines Ausschlusses von der deutschen Staatsangehörigkeit von Vorfahren, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden, berücksichtigt werden, sofern die Erklärenden selbst nach diesem Zeitpunkt
Geboren wurden und daher zum Zeitpunkt ihrer Geburt dem grundrechtlichen Schutzregime unterfallen. Gegen eine ausschließliche Berücksichtigung von unmittelbaren Diskriminierungen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes spricht schon, dass § 5 I 1 Nr. 2 StAG auch zeitlich davorliegende Diskriminierungen erfasst. Diese Regelung betrifft nämlich die Kinder von Müttern, die durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten (§ 17 Nr. 6 RuStAG 1913). Diese später als Frauendiskriminierung bekämpfte Verlustregelung war im 19. bis Anfang/Mitte des 20.
Jahrhunderts weltweit verbreitet.32 Der eigentliche Diskriminierungstatbestand, an den § 5 I 1 Nr. 2 StAG das Erklärungsrecht anknüpft, ist dabei nicht die Geburt des Kindes (zu diesem Zeitpunkt hatten die Mütter keine deutsche Staatsangehörigkeit mehr), sondern der zeitlich davorliegende Verlust der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer. Insoweit besteht aber nach dem Gesetz unstreitig keine Beschränkung auf Fälle der Eheschließung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. Das Erklärungsrecht rechtfertigt sich in diesen Fällen also aufgrund der mittelbaren Spätfolgen einer Geschlechterdiskriminierung, auch wenn diese noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt war. Dass Spätfolgen geschlechterdiskriminierender staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zur Anwendung kamen, in den grundrechtlich begründeten Wiedergutmachungsgedanken einbezogen werden können, belegt auch die vor dem 4. StAGÄndG geschaffene Erlasslage. Das Bundesinnenministerium hatte mit Erlassen von 2012 und 2019 vereinfachte Ermessenseinbürgerungen (§ 14 StAG) aus Gründen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung für Betroffene von NS-Unrecht und Geschlechterdiskriminierung vorgesehen, deren Voraussetzungen allerdings strenger waren als der jetzige § 5 StAG.33 Diese Erlasslage, auf die z. T. noch auf Websites deutscher Auslandsvertretungen verwiesen wird,34 kennt allerdings keine zeitliche Beschränkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Grundgesetzes, so dass sich die Regelung auch auf Kinder (und deren Abkömmlinge), die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden, erstreckt (hat).35 Die Anwendung der Erlasse ist zwischenzeitlich aber wohl zumindest ausgesetzt.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Staatsangehörigkeit als Grundlage politischer Mitwirkungsrechte rechtssicher festzulegen ist.36 Für den Anwendungsbereich des Erklärungsrechts nach § 5 StAG wäre daher für eine Beschränkung darauf, dass Abkömmlinge nur von direkten Vorfahren, die selbst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden, eine ausdrückliche Regelung erforderlich, die den Anforderungen an die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entspricht. Soweit auf Fälle einer fortwirkenden Diskriminierung § 5 StAG nicht angewandt werden sollte, obwohl hierfür, wie gezeigt, gute Gründe sprechen, sollte jedenfalls die Anwendung der vereinfachten Ermessenseinbürgerung nach der (früheren) Erlasslage in diesen Fällen erfolgen. Das sollte erst recht für Anträge gelten, die vor dem Inkrafttreten von § 5 StAG n. F. gestellt worden waren.